![lps/Cb. Versorgungsleitungen und Sickerschächte]()
REGION. lps/Cb. Das Notleitungsrecht erlaubt, Versorgungsleitungen wie Gas-, Wasser- und Abwasserleitungen sowie Stromleitungen durch ein Nachbargrundstück zu verlegen und gegebenenfalls an dort vorhandene Leitungen anzuschließen.
Voraussetzung ist: Die Versorgung kann auf andere zumutbare Weise nicht sichergestellt werden. Für die Duldung und Verlegung von Telekommunikationsleitungen gelten außerdem die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes.
Das Betreten und Nutzen eines fremden Grundstücks ist grundsätzlich nur eine Notlösung, die eine Zwangslage voraussetzt. Einige Regelungen trifft das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), andere ergeben sich aus den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer. Was darüber hinausgeht, müssen die Eigentümer gesondert vereinbaren.
Zu den Nachbarrechten zählt das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht. Es erlaubt einem Eigentümer, das Grundstück eines Nachbarn zu betreten, um von dort aus Reparaturen an seinem Grundstück, insbesondere an seinem Gebäude vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Das gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten. Diese Möglichkeiten bestehen jedoch nur, wenn die Arbeiten anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten ausgeführt werden können. Die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen dürfen nicht außer Verhältnis zu dem vom Berechtigten erstrebten Vorteil stehen.
Das Vorhaben soll außerdem rechtlich zulässig sein. Zum Recht auf Benutzung gehört auch die Befugnis, auf oder über dem Grundstück Gerüste und Geräte aufzustellen und die für die Arbeiten notwendigen Baustoffe über das Grundstück zu bringen. Unter bestimmten Bedingungen darf man am höheren Nachbargebäude Schornsteine, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen befestigen.