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REGION. lps/Cb. Wie andere Dienstleister haben auch Steuerberaterinnen und Steuerberater Anspruch auf Vergütung ihrer Leistungen. Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) regelt diese Vergütung. Sie trat im Dezember 2012 in Kraft und löste die Steuerberatergebührenverordnung (STBGebV) ab. Die Verordnung gilt für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.
Leistungen dürfen nur auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung vereinbart werden. Bei Verstößen kann die Abrechnung teilweise oder ganz unwirksam werden. Für das Führen der Buchhaltung, das Erstellen von Bilanzen und Jahresabschlüssen, die Ermittlung der Einkünfte und das Erstellen von Steuererklärungen für ihre Mandanten sind Steuerberater grundsätzlich auch an die Gebührenverordnung gebunden.
Die Abrechnung soll im Rahmen von § 126 BGB schriftlich erfolgen, braucht aber nicht auf einem gesonderten Rechnungsblatt erteilt zu werden. Sie kann auch in einem Anschreiben enthalten sein. In jedem Fall ist die Abrechnung vom Steuerberater zu unterzeichnen und dem Auftraggeber mitzuteilen. In der Rechnung sind alle Gebührentatbestände wenigstens kurz zu bezeichnen. Dabei müssen die angewandten Gebührenvorschriften genau nach Paragraphen, Absätzen und Sätzen zitiert werden. Bei jeder einzelnen Gebühr wird der entsprechende Betrag gesondert ausgewiesen.
Nach § 8 StBVV können Vorschüsse verlangt werden, die sofort fällig werden.