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Aktuelles zur Einkommensteuer

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lps/Cb. Besser berücksichtigt: Fahrten zur Arbeitsstätte. REGION. lps/Cb. Gestiegen ist der steuerliche Grundfreibetrag (von 8130 auf 8354 Euro). Es gibt Veränderungen in der steuerlichen Berücksichtigung der Reisekostenabrechnung. Die Regelungen betreffen vor allem angestellte Reisende und andere Außendienstler sowie Beamte mit mehreren Dienststellen. Während die Steuerbehörde bisher die „regelmäßige Arbeitsstätte“ als Bezugspunkt für die Berechnung der sogenannten Entfernungspauschale ansetzte, wird diese zur „ersten Tätigkeitsstätte“. Ab 2014 wird die Entfernung zwischen Wohnung und den verschiedenen Einsatzorten berechnet. Wer von seiner Wohnung zu anderen Betriebsstätten, Baustellen oder Einsatzorten fährt, kann jedes Mal die Hin- und Rückfahrt mit 30 Cent pro Kilometer ansetzen, also mehr als bisher. Für die notwendige Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind nur noch 1000 Euro monatlich einschließlich aller Nebenkosten absetzbar. Bei Dienst- und Geschäftsreisen innerhalb Deutschlands gibt es nur noch zwei Zeitintervalle für die steuerfreie Zuwendung vom Arbeitgeber als sogenannte Verpflegungspauschale. Der Satz liegt bei zwölf Euro bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden und die Tage der An- und Abreise sowie 24 Euro bei Abwesenheit von mindestens 24 Stunden.

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